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Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Diese Sammlung wächst mit der Zeit — je nachdem, was Nutzer und Kunden tatsächlich fragen.

Fragen zur Pflege und Begutachtung

Wer darf eine Pflegebegutachtung durchführen?

Nicht jeder. Die Feststellung des Pflegebedarfs zählt zu den sogenannten Vorbehaltsaufgaben der Pflege (§ 4 Pflegeberufegesetz) und darf ausschließlich von qualifiziertem Pflegefachpersonal durchgeführt werden, keine anderen Berufsgruppen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention stellt klar, dass auch Ärzte und Heilpraktiker davon ausgeschlossen sind (Quelle: StMGP Bayern). Konkret braucht es dafür in aller Regel:

  • eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft (z. B. Pflegefachmann/-frau, Alten- oder Krankenpfleger/in) oder ein Pflegestudium,
  • mehrere Jahre Berufserfahrung in der Pflege,
  • eine zusätzliche Weiterbildung zum Pflegesachverständigen bzw. zur pflegefachlichen Gutachterin, mit rechtlichen Grundlagen, Begutachtungsrichtlinien und Gutachtenerstellung.

Je nach Auftraggeber unterscheidet sich die Anstellung: Angestellte Gutachter/innen arbeiten beim Medizinischen Dienst (MD) oder bei Medicproof, freie bzw. gerichtlich bestellte Pflegesachverständige übernehmen unter anderem Gutachten für Sozialgerichte.

Was sind unabhängige Gutachter, und kann ich mir selbst einen aussuchen?

Die Pflegekasse beauftragt für die Begutachtung entweder den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Drei Begriffe werden dabei oft verwechselt:

  • MD-Pflegegutachter arbeiten beim Medizinischen Dienst und beurteilen nach der Begutachtungsrichtlinie, mit einem standardisierten Formulargutachten.
  • Unabhängige Gutachter arbeiten nach demselben Prinzip, werden aber nicht vom MD gestellt, sondern unabhängig von ihm beauftragt.
  • Pflegesachverständige sind freiberuflich tätig und breiter aufgestellt, je nach Auftrag mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, etwa Qualitätsprüfung, Pflegebegutachtung oder Haftungsrecht.

Dazu gibt es ein Recht, das sich zu kennen lohnt: Hat 20 Arbeitstage nach Antragstellung noch keine Begutachtung stattgefunden, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern schicken, aus der Sie wählen können (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Das gilt nicht, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dieselbe Liste bekommen Sie, wenn die Kasse von vornherein unabhängige Gutachter beauftragt. Ihre Wahl müssen Sie der Kasse innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Namen mitteilen, sonst darf die Kasse selbst jemanden aus der Liste beauftragen.

Worauf Sie bei der Auswahl achten können: auf die aktuelle Qualifikation und regelmäßige Fortbildungen, nicht nur auf frühere Berufserfahrung. Ein möglicher Anhaltspunkt ist eine freiwillige Registrierung für Pflegefachkräfte, bei der regelmäßig ein Fortbildungsnachweis erbracht werden muss.

Wird außerdem die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen überschritten, kann zusätzlich eine Pauschale von 70 Euro pro begonnener Woche fällig werden. Mehr dazu im Kurs, Modul 0.

Was macht ein Pflegesachverständiger, und wann lohnt sich einer?

Pflegesachverständiger ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Dahinter steht aber in der Regel eine Pflegeausbildung mit Berufserfahrung und eine zusätzliche Weiterbildung zu Pflegebegutachtung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Qualitätsprüfung, Haftungsrecht in der Pflege, Sozialgerichtsgesetz, Zivilprozessordnung und dem Umgang mit Gerichten, Ämtern und Behörden.

Pflegesachverständige arbeiten in zwei Rollen: als Gutachter, etwa im Auftrag eines Sozialgerichts oder als unabhängiger Gutachter im Auftrag der Pflegekasse, und als private Beratung, die Sie vorab selbst beauftragen können. Diese Beratung ist kostenpflichtig und wird nicht von der Kasse übernommen. Sie kann zum Beispiel einschätzen, ob sich ein Widerspruch überhaupt lohnt.

Auch jenseits der Pflegegrad-Begutachtung sind Pflegesachverständige gefragt: bei Behandlungsfehler- und Haftungsfragen (etwa ein ungeklärter Gewichtsverlust oder ein Druckgeschwür in einer stationären Einrichtung), bei der Feststellung von Mehrbedarf nach Unfällen im Auftrag von Versicherungen, bei Streit um Hilfsmittel-Genehmigungen, bei Qualitätsprüfungen und beratend für Einrichtungen sowie bei Verdacht auf Abrechnungsbetrug durch fehlerhafte Dokumentation. Ein eigener Zweig sind forensische Pflegesachverständige, die unter anderem mit der Staatsanwaltschaft bei Todesfällen in Einrichtungen zusammenarbeiten.

Worauf Sie bei der Auswahl achten können: Gute Sachverständige halten sich strikt an ihre tatsächliche Fachexpertise und verweisen zum Beispiel bei hochspezialisierter Intensivpflege an entsprechend spezialisierte Kolleginnen und Kollegen.

Was zahlt die Pflegeversicherung bei welchem Pflegegrad?

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Die wichtigsten monatlichen Beträge bei häuslicher Pflege (Stand: Oktober 2026):

PflegegradPflegegeld
(Pflege durch Angehörige)
Pflegesachleistung
(ambulanter Pflegedienst, bis zu)
1––
2347 €796 €
3599 €1.497 €
4800 €1.859 €
5990 €2.299 €

Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren. Bei allen Pflegegraden (1 bis 5) kommt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich hinzu, als Kostenerstattung für anerkannte Entlastungsangebote. Weitere Leistungen, z. B. für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder Pflegehilfsmittel, finden Sie in der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Beträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern. Maßgeblich sind die aktuellen Angaben Ihrer Pflegekasse.

Welcher Pflegegrad festgestellt wird, entscheidet allein die Begutachtung. Dieser Kurs und der Pflegegradrechner versprechen keinen bestimmten Pflegegrad.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) übernimmt die Pflege zu Hause, wenn die Person, die sonst pflegt, vorübergehend ausfällt – etwa durch Urlaub, Krankheit oder eine Auszeit. Eine Ersatzperson kommt in die Wohnung, oder die pflegebedürftige Person wird für diese Zeit anderswo betreut. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2; eine bestimmte Vorpflegezeit ist seit der letzten Reform nicht mehr nötig, es reicht der festgestellte Pflegegrad.

Seit dem 1. Juli 2025 teilt sich die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI), das Sie frei zwischen beiden aufteilen können. Ältere Ratgeber nennen noch getrennte, niedrigere Beträge – das ist seit der Reform überholt.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, meist nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer akuten Krise, wenn die Versorgung zu Hause gerade nicht möglich ist. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, für bis zu acht Wochen im Jahr.

Sie wird aus demselben gemeinsamen Jahresbudget wie die Verhinderungspflege finanziert (3.539 € für 2026, § 42a SGB XI) – beide Leistungen teilen sich diesen Topf, unabhängig davon, wie Sie ihn aufteilen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein eigener Anspruch nach § 42 SGB XI, der monatliche Entlastungsbetrag lässt sich aber auch für Kurzzeitpflege einsetzen.

Was sind Entlastungsleistungen, und was ist der Entlastungsbetrag?

Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI sind Angebote, die im Alltag entlasten sollen, etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter/innen oder hauswirtschaftliche Hilfe. Finanziert werden sie über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: bis zu 131 € im Monat, für alle Pflegegrade 1 bis 5. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge lassen sich ins nächste Halbjahr übertragen.

Der Entlastungsbetrag ist ein eigenes Budget, unabhängig vom gemeinsamen Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – beide lassen sich kombinieren.

Gibt es eine kostenlose Pflegeberatung, oder muss ich alles selbst herausfinden?

Ja, es gibt einen gesetzlichen Anspruch: Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Pflegeberatung. Stellen Sie erstmals einen Antrag auf Leistungen, muss die Kasse Ihnen einen Beratungstermin anbieten, der innerhalb von zwei Wochen stattfindet, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause (§ 7b SGB XI). Eine Pflegeberaterin bzw. ein Pflegeberater hilft dabei, Leistungen zu beantragen, Angebote vor Ort zu finden und die Versorgung zu organisieren.

Das ersetzt nicht die Vorbereitung auf die Begutachtung selbst oder einen Widerspruch – dafür ist dieser Kurs da. Beides ergänzt sich: Die Pflegeberatung organisiert, dieser Kurs bereitet auf die Begutachtung vor.

Wie finde ich heraus, welche Pflegehilfsmittel die Kasse übernimmt?

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen richten sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis, das der GKV-Spitzenverband nach § 139 SGB V führt; als Anlage dazu gibt es ein Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI. Ist ein Produkt dort gelistet, ist die Kostenübernahme in aller Regel unkompliziert.

Der GKV-Spitzenverband stellt dafür ein durchsuchbares Online-Verzeichnis bereit, in dem Sie nach Produktgruppen suchen können.

Bin ich als pflegender Angehöriger rentenversichert?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Dann zahlt die Pflegekasse für Sie Beiträge zur Rentenversicherung (§ 44 SGB XI). Dafür müssen Sie

  • einen oder mehrere Angehörige mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegen, ohne dafür bezahlt zu werden,
  • dafür mindestens zehn Stunden pro Woche aufwenden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage (pflegen Sie mehrere Angehörige, werden die Stunden zusammengerechnet),
  • daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten und
  • noch keine volle Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen.

Wie viele Stunden Sie pflegen, fragt der Gutachter bei der Begutachtung und hält es im Gutachten fest. Für den Pflegegrad spielt die Zahl keine Rolle, für Ihre Rente schon. Überlegen Sie sich deshalb vorher, wie viel Zeit Sie tatsächlich aufwenden, ehrlich und mit allem, was dazugehört, auch Begleitung zum Arzt oder nächtliches Aufstehen. Wie hoch die Beiträge sind, hängt vom Pflegegrad ab und davon, welche Leistung Sie beziehen.

Nach der Begutachtung schickt Ihnen die Kasse meist einen Fragebogen für Pflegepersonen. Füllen Sie ihn aus und schicken Sie ihn zurück, sonst werden keine Beiträge gezahlt.

Fragen zu Densch Pflege

Wie funktioniert Densch Pflege im Detail?

Elf Module von der Antragstellung bis zum Widerspruch, dazu eine Vertiefungsreihe aus der Sicht eines Gutachters und ein Pflegegradrechner zur Selbsteinschätzung. Alle Einzelheiten — Modulübersicht, BRi-Gewichtung, Unterschied zwischen Basis und Pro — stehen auf der Seite So funktioniert Densch Pflege.

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Schreiben Sie mir, gute Fragen nehme ich in diese Sammlung auf.

info@densch-pflege.de